Sulfit und Schwefeldioxid in Trockenfrüchten – Untersuchungsergebnisse 2018

Hintergrund

Der Handel bietet eine große Auswahl von Trockenfrüchten an.
Die Anforderungen an Trockenfrüchte sind in den Leitsätzen für Obsterzeugnisse geregelt. Trockenobst wird aus reifen Früchten durch Dörren hergestellt. Um die Farbe der getrockneten Früchte zu erhalten und die Haltbarkeit zu verlängern, können Trockenfrüchte geschwefelt werden.


Gesetzliche Regelungen

Schwefeldioxid und die Salze der schwefligen Säure (Sulfite) sind für Trockenfrüchte als Konservierungsstoffe und als Antioxidationsmittel zugelassen. In Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe sind für die jeweiligen Trockenfrüchte zulässige Höchstmengen festgelegt.
Bei empfindlichen Menschen kann der Verzehr von geschwefelten Erzeugnissen zu schweren Unverträglichkeitsreaktionen führen. Aus diesem Grund sind Schwefeldioxid und Sulfite in Lebensmitteln nach der Lebensmittel-Informationsverordnung bei Gehalten von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l besonders zu kennzeichnen. Bei Fertigpackungen sind der Klassenname (Konservierungsstoff bzw. Antioxidationsmittel) und die Bezeichnung des Stoffes im Zutatenverzeichnis anzugeben. Außerdem muss die Bezeichnung des Unverträglichkeiten auslösenden Stoffes durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, durch den er sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.

Ziel der Untersuchungen

Das LGL prüfte im Jahr 2018, ob und in welchem Umfang Trockenfrüchte geschwefelt werden, ob die zulässigen Höchstmengen eingehalten werden und ob die Erzeugnisse korrekt gekennzeichnet sind.

Untersuchungsergebnisse

Insgesamt untersuchte das LGL 48 Proben Trockenfrüchte wie Weinbeeren, Kokosraspel, Äpfel, Bananen, Aprikosen, Mangos, Papayas, Ananas und Cranberries. Zwölf Erzeugnisse waren mit der Auslobung „bio“ versehen. Lediglich drei der 48 untersuchten Proben waren geschwefelt. Es handelte sich dabei um zwei Proben getrocknete Aprikosen und eine Probe getrocknete Ananas aus konventioneller Herstellung. Es gab keine Überschreitung der zulässigen Höchstmengen. Die geschwefelten Erzeugnisse waren korrekt gekennzeichnet. Die durchgeführten Untersuchungen führten somit bei keiner Probe zu einer Beanstandung.

Fazit und Risikoabschätzung

Bei den untersuchten Proben wurden die rechtlichen Vorgaben eingehalten.
Offensichtlich verzichten die Hersteller zunehmend auf die Schwefelung von Trockenfrüchten, damit diese Erzeugnisse auch von Personen, die geschwefelte Lebensmittel nicht vertragen, verzehrt werden können.


Aufgrund der Bedeutung der zutreffenden Kennzeichnung von Schwefeldioxid/Sulfiten für Allergiker wird die Untersuchung von Trockenfrüchten auf Schwefeldioxid routinemäßig und stichprobenartig fortgeführt.

Literatur und weitere Informationen

  • Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABI. Nr. L 354 S. 16, ber. ABl. 2010 Nr. L 105 S.114, 2012 Nr. L 322 S. 8 und ABl. 2015 Nr. L 123 S. 122)
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. Nr. L 304 S. 18, ber. ABl. 2014 Nr. L 331 S. 41 und ber. ABl. 2015 Nr. L 50 S.48, ber. ABl. 2016 Nr. L 266 S. 7)
  • Leitsätze für Obsterzeugnisse in der Fassung vom 08. Januar 2008 (BAnz. Nr. 89 a Seite 8, GMBl. Seite 451)
  • Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB
    Methode nach L 00.00-46/1
  • J. F. Reith u. J.J.L. Willems, Zeitschrift für Lebensmittel-Untersuchung und Forschung 108
    (1958), 270

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